Haben Sie einen Hund?
„Gute Nachrichten“ für Hundebesitzer: ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen.
Dies bedeutet, dass die Hundehaftpflichtversicherungskosten vom Einkommen abzusetzen sind, soweit solches natürlich vorhanden ist. Kosten für eine Pflichtversicherung wie Kfz- oder Hundehaftpflichtversicherung sind nicht in der Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € enthalten, sondern müssen zusätzlich von dieser abgesetzt werden. Soweit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und lediglich 100 € Grundfreibetrag in Abzug gebracht wird oder werden kann, sind die Haftpflichtkosten in den 100 € enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das betrifft nur das SGB II, im SGB XII sind die Hundehaftpflichtkosten immer zusätzlich zu den privaten Versicherungen abzusetzen.
Die Hundehaftpflichtversicherung kann nicht nur gegenwärtig abgesetzt werden, sondern es können, soweit ein längerer Leistungsbezug besteht, jetzt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, diese wirken dann längstens bis zum Beginn des Vorjahres zurück (Rechtsgrundlage SGB II: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm. § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II und im SGB XII: § 37 S. 1 SGB I iVm § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 116a SGB XII). Das bedeutet, die Haftpflichtkosten müssen rückwirkend vom Jobcenter/Sozialamt berücksichtigt werden.
In Sachsen-Anhalt besteht eine Versicherungspflicht für Welpen und neu erworbene Hunde! Dies ergibt sich aus § 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt. Danach ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.